Satzung der Kunst- und Kulturstiftung Siebeneichler

§ 1

Name, Rechtsstellung und Sitz

Die Stiftung führt den Namen Kunst- und Kulturstiftung Siebeneichler. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in 83700 Rottach-Egern. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.

 

§ 2

Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Volks- und Berufsbildung sowie mildtätiger Zwecke. Zweck der Stiftung ist auch die Erhaltung und öffentliche Präsentation des künstlerischen Lebenswerkes der Stifterin für die Allgemeinheit.

(2) Der gemeinnützige Zweck wird insbesondere verwirklicht

a) durch das Kuratieren und die Präsentation des Werkes von Brigitte Siebeneichler z. B. in Ausstellungen oder Publikationen;

b) durch Förderung von zeitgenössischen Künstlern, denen so die Möglichkeit gegeben werden soll, einem breiteren Publikum bekannt zu werden; in diesem Zusammenhang können z. B. Ausstellungen selbst organisiert wie auch Ausstellungen anderer steuerbegünstigter Körperschaften finanziell gefördert werden;

c) durch finanzielle Förderung und Durchführung von Informationsveranstaltungen, die insbesondere über Kunst und Kultur informieren; in diesem Zusammenhang kann die Stiftung auch Informationsmaterialien erstellen;

d) durch die Verleihung von Stipendien und von Preisen an andere Künstler.

 

(3) Der mildtätige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) direkte finanzielle Unterstützung von bedürftigen Künstlern; soweit möglich soll die Unterstützung der Ausübung und Förderung ihres Schaffens dienen;

b) Förderung von Hilfsprojekten für bedürftige Künstler, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

 

(4) Die Stiftung kann die Zwecke nach Absatz 1 bis 3 auch dadurch fördern, dass sie die verfügbaren Stiftungsmittel einer anderen gemeinnützigen Körperschaft zur Verfügung stellt, die sich auf den genannten Gebieten betätigt.

 

(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(6) Die Stiftung verwirklicht die vorbezeichneten Zwecke selbst. Darüber hinaus kann die Stiftung die vorbezeichneten Zwecke durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO erfüllen.

 

§ 3

Grundstockvermögen

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Zwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

 

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen anzunehmen, mit denen keine satzungswidrigen Auflagen verbunden sind. Als Zustiftungen, die dem Grundstockvermögen zuwachsen, gelten nur ausdrücklich so bezeichnete Zuwendungen. Sonstige Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z. B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Die übrigen Zuwendungen (Spenden) sind alsbald zur Finanzierung des Stiftungszwecks zu verwenden.

 

(3) Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung sollen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten dem Grundstockvermögen zuzurechnen ist. Mit Beschluss des Vorstands kann eine Umschichtungsrücklage ganz oder teilweise auch für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen) sowie aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 3 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

 

§ 4

Selbstlosigkeit/Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

(2) Die verfügbaren Mittel dürfen lediglich für den Stiftungszweck verwendet werden.

 

(3) Verfügbare Stiftungsmittel dürfen im Rahmen des gemeinnützlichkeitsrechtlich Zulässigen teilweise einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu gewährleisten.

 

(4) Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen (wie z. B. Auslagenersatz, Honorare oder andere Entgelte) begünstigen. Die Stifterin und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

(5) Ein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

 

§ 5

Vorstand

(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.

 

(2) Der Vorstand besteht aus zwei bis sechs Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind die Stifterin und Archibald Graf von Keyserlingk.

 

(3) Die Amtszeit der in Absatz 2 genannten geborenen Mitglieder ist nicht befristet. Solange die Stifterin Mitglied des Vorstands ist, ist sie dessen Vorsitzende, bestellt den stellvertretenden Vorsitzenden und kann die weiteren Mitglieder des Vorstands berufen und abberufen.

 

(4) Die Stifterin hat zu Beginn ihrer Amtszeit eine Liste von potentiellen Nachfolgern inkl. Adressen zu erstellen, die nach dem Ausscheiden der Stifterin aus dem Vorstand oder wenn diese zur Berufung der Mitglieder nicht mehr willens oder in der Lage ist, nach ihrer Bereitschaft gefragt werden, sich zum Mitglied des Vorstands wählen zu lassen. Beim Ausscheiden eines Mitglieds ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.

 

(5) Die Amtszeit der Mitglieder, die nicht von der Stifterin auf Lebenszeit berufen wurden, beträgt 3 Jahre. Ein Rücktritt der Vorstandsmitglieder ist jederzeit möglich. Ein zurückgetretenes Vorstandsmitglied soll bis zur Wahl des jeweiligen Nachfolgers im Amt bleiben.

 

(6) Nach dem Ausscheiden der Stifterin aus dem Vorstand wählt dieser aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei dessen Verhinderung vertritt. Solange die Stifterin Mitglied des Vorstands ist, ist sie gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Vorsitzende des Vorstands. Eine Wiederwahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden ist auch mehrfach zulässig.

 

(7) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet – außer im Todesfall –

1. mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann,

2. mit dem Ablauf der Amtszeit, sofern diese befristet ist,

3. mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers. Dies gilt auch, wenn für die betreffende Person zur Vermeidung einer Betreuung eine Vorsorgevollmacht erstellt wurde und die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Gebrauch dieser Vorsorgevollmacht nach schriftlicher Feststellung eines Arztes für einen Zeitraum von mindestens einem Monat vorliegen.

 

(8) Der Vorstand kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt, eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen, sowie Mitarbeiter für Verwaltungstätigkeiten einstellen. Für Geschäftsführer- und Mitarbeitertätigkeit kann der Vorstand ein angemessenes Entgelt zahlen.

 

(9) Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen werden unter Vorlage von Belegen erstattet. Soweit es die Vermögenssituation der Stiftung erlaubt, können sie auf Grund eines Vorstandsbeschlusses für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine finanzielle Anerkennung in Form von Sitzungsgeldern oder Aufwandsentschädigungen erhalten. Hierfür hat der Vorstand im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt Richtlinien zu erlassen. Die finanzielle Anerkennung darf nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen und nicht gegen die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Führung der Stiftung verstoßen.

 

§ 6

Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Die Stifterin in ihrer Funktion als Vorstand ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB bzw. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Stiftungsgesetz befreit.

 

(2) Der Vorstand führt die Stiftung. Seine Mitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet und haben im Rahmen des Bayer. Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung so wirksam wie möglich zu erfüllen.

 

Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) die Verwaltung des Vermögens der Stiftung einschließlich der ordnungsgemäßen Buchführung, der Erstellung der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht sowie die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks; in diesem Zusammenhang kann der Vorstand auch Anlagerichtlinien erlassen;

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Vermögens, den eventuellen Verbrauch des sonstigen Vermögens und der zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen;

c) die Bestellung eines Prüfungsverbandes, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers;

d) die Vorlage des nach § 6 Abs. 3 zu erstellenden Prüfungsberichts an die Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 11) innerhalb der gesetzlichen Frist, derzeit innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres;

e) die Wahl der Vorstandsmitglieder (nach dem Ausscheiden der Stifterin aus dem Organ);

f) die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers und die Festsetzung seiner Vergütung;

g) Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung;

h) sonstige satzungsgemäße Aufgaben.

 

(3) Der Vorstand hat die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

 

§ 7

Geschäftsgang des Vorstands

(1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt.

 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt.

 

(3) Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, trifft der Vorstand seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 9 dieser Satzung.

 

(5) Das Schriftformerfordernis nach § 7 Absätze 1 und 4 gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Einberufung bzw. der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.

 

(6) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 8

Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat als beratendes Gremium berufen. Einzelheiten über die Mitgliederzahl, die Amtszeit, die Aufgaben und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung des Beirats festzuhalten, die der Vorstand erlässt.

 

(2) Die Geschäftsordnung des Beirats ist in der jeweils geltenden Fassung der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

 

§ 9

Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse rechtlicher oder tatsächlicher Art geboten erscheinen. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit die Änderungen sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks in der bisherigen Form nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 10

Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an eine vom Vorstand zu bestimmende gemeinnützige Stiftung. Die Empfängerin hat das Vermögen zur Förderung von Kunst und Kultur, der Volks- und Berufsbildung sowie mildtätiger Zwecke zu verwenden, wie in § 2 der Satzung festgelegt wurde. Die Übertragung dieses Vermögens soll erst erfolgen, wenn die zuständige Finanzbehörde die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Empfängers bestätigt hat.

 

§ 11

Aufsichtsbehörde

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

 

(2) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung des Vorstands sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Die geprüften Jahresrechnungen sind fristgemäß vorzulegen.

 

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

 

Rottach-Egern, den 14.10.2019

Brigitte Siebeneichler

Anerkannt von der Regierung Oberbayern mit RS vom 29.10.2019

Nr. 12.1-1222.1MB48

 

Kontakt

 

Kunst- und Kulturstiftung Siebeneichler

 

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Fax +49-08022-7055002

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